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		<title>&#8220;Blick ins Arbeitsrecht&#8221;: Aktuelle Informationen zum Arbeitsrecht</title>
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		<pubDate>Fri, 04 May 2012 16:07:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Eckert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[I. Gesetzliche Änderungen &#160; Das Thema „Mindestlohn“ hat nicht nur die politische Diskussion, sondern auch den Gesetzgeber beschäftigt. Nach einer gesetzlichen Neuregelung kommen seit 01. Januar 2012 rund 900.000 Beschäftigte der Zeitarbeitsbranche in den Genuss eines Mindestlohns. Dieser beträgt in den neuen Bundesländern € 7,01 und in den alten Bundesländern € 7,89 brutto je Stunde. Zum 01. November 2012 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p align="center"><strong>I.</strong></p>
<p align="center"><strong>Gesetzliche Änderungen</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Das Thema „Mindestlohn“ hat nicht nur die politische Diskussion, sondern auch den Gesetzgeber beschäftigt.</p>
<p>Nach einer gesetzlichen Neuregelung kommen seit 01. Januar 2012 rund 900.000 Beschäftigte der Zeitarbeitsbranche in den Genuss eines Mindestlohns. Dieser beträgt in den neuen Bundesländern € 7,01 und in den alten Bundesländern € 7,89 brutto je Stunde. Zum 01. November 2012 sollen sich die Mindestlöhne auf € 7,50 bzw. € 8,19 erhöhen. Eine entsprechende Verordnung ist zunächst bis Oktober 2013 befristet.</p>
<p>Gleichzeitig wurden die Mindestlöhne für Gebäudereiniger und Dachdecker, die bereits bisher bestanden, verlängert.</p>
<p>Die Festlegung eines Mindestlohnes führt zu einer weiteren Einschränkung der Vertragsfreiheit im Bereich der Zeitarbeit. Bereits bisher gelten hier recht strenge Vorschriften, insbesondere was die gleiche Vergütung zwischen Stammbeschäftigten und Zeitarbeitnehmern in einem Betrieb betrifft (Equal-Pay).</p>
<p>Bislang haben Zeitarbeitsunternehmen noch eine Möglichkeit, diese Verpflichtung zur gleichen Vergütung von festangestellten Arbeitnehmern des Entleiherbetriebes und den dort eingesetzten Leiharbeitnehmern zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen sie gemäß § 9 Ziffer 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) einen Tarifvertrag zur Anwendung bringen, in dem abweichende Regelungen enthalten sein können. Besonders große Unsicherheit besteht insoweit hinsichtlich Tarifverträgen, die christliche Gewerkschaften oder deren gemeinsame Verbände in der Vergangenheit mit Arbeitgeberverbänden geschlossen haben, da das BAG insoweit teilweise eine fehlende Tariffähigkeit bemängelt hat. Die Auswirkungen dieser Rechtsprechung gefährden zurzeit eine große Zahl von Zeitarbeitunternehmen in ihrer Existenz und haben möglicherweise auch erhebliche finanzielle Folgen für deren Kunden, die Entleiherbetriebe: Soweit der Verleiher – zum Beispiel nach einer Insolvenz – rückständige Löhne und Sozialversicherungsentgelte nicht mehr bezahlen kann, greift eine subsidiäre Haftung des Entleihers ein. Unternehmen, die in der Vergangenheit Arbeitnehmer entliehen haben, für die tarifvertragliche Regelungen mit christlichen Gewerkschaften bzw. deren Verbänden zugrunde lagen, sollten sich insoweit unbedingt arbeitsrechtlich beraten lassen. Das gleiche gilt natürlich in erster Linie auch für entsprechende Unternehmen der Zeitarbeitsbranche.</p>
<p>Der weitere Vorstoß in Richtung Mindestlohn für Zeitarbeiter offenbart die erheblichen Probleme in der Diskussion um Mindestlöhne insgesamt.</p>
<p>Besonders interessant ist im Rahmen der Mindestlohndiskussion derzeit eine Untersuchung des Statistischen Bundesamtes. Dort wird festgestellt, dass viele Tarifverträge in Deutschland nach wie vor Stundenlöhne festschreiben, die deutlich unter dem Niveau der bislang festgelegten Mindestlöhne liegen. So beginnt der Tarifverdienst in der untersten Gruppe im Konditoreihandwerk in Bayern beispielsweise bei € 5,26 je Stunde. Auch Tariflöhne für Fleischer in Sachsen, Gärtner in Brandenburg oder im Bereich des Hotel- und Gaststättengewerbes erhalten teilweise weniger als € 6,50 je Stunde.</p>
<p>Solche und vergleichbare Verdienste betreffen nicht nur ungelernte Kräfte, sondern auch ausgelernte Facharbeiter oder Handwerksgesellen.</p>
<p>Solche Vergütungen bleiben damit nicht nur hinter den jetzt für die Zeitarbeiter festgelegten Werten, sondern erst recht hinter dem in der Politik und von Gewerkschaften genannten Betrag von € 8,50 je Stunde zurück.</p>
<p>Zwar ist festzustellen, dass die Zahl der tariflichen Vergütungsgruppen mit Stundenlöhnen unter € 8,50 gesunken ist, trotzdem offenbar die Tarifwirklichkeit die Schwächen der Mindestlohndiskussion: Wie soll ein Arbeitgeber, insbesondere in bestimmten Branchen und bestimmten Regionen, einen Mindestlohn zahlen, der oberhalb des Betrages liegt, den er von seinen Kunden für die Arbeitsleistung des Mitarbeiters erhält? Insbesondere ist es nicht mit der Diskussion über einen bestimmten pauschalen Stundensatz getan. Vielmehr muss berücksichtigt werden, dass Arbeitgeber auch noch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung leisten, Entgeltfortzahlung im Krankheits- und im Urlaubsfall erbringen müssen und zwar selbst für Schlechtleistung gegenüber dem Kunden haften, ohne aber den Arbeitnehmer insoweit in die Verantwortung nehmen zu können. Die Mindestlohndiskussion verliert aber dort jeden Sinn, wo der Einsatz des Arbeitnehmers mit Mindestlohn für den Arbeitgeber völlig unwirtschaftlich wird. Gerade dies gefährdet dann auch die entsprechenden Arbeitsplätze im Niedriglohnbereich.</p>
<p>Hinzu kommt noch eine andere Überlegung, die gegen einheitliche Mindestlöhne spricht: Grundsätzlich sind die Tarifvertragspartner, das heißt Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, für die Lohnfindung zuständig. Der Staat sollte hier möglichst gar nicht oder allenfalls dort eingreifen, wo die Tarifpartner keinen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Eine Festsetzung eines Mindestlohnes in Bereichen, in denen ein Tarifvertrag besteht, würde sich als Eingriff in die Tarifautonomie darstellen und ist abzulehnen.</p>
<p>Dort, wo Tarifverträge bestehen, diese aber aufgrund eines geringen Organisationsgrades auf Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerseite keine flächendeckende Wirkung im Tarifgebiet entfalten können, besteht unter Beachtung der Tarifhoheit immer noch die Möglichkeit, diese Tarifverträge für allgemeinverbindlich zu erklären.</p>
<p>Tarifpolitisch kommen somit Mindestlöhne nur dort in Betracht, wo überhaupt keine (Entgelt-) Tarifverträge bestehen. Auch hier sollte sich aber der Staat mit einseitigen Festlegungen zurückhalten, auch um nicht eine Vielzahl von Arbeitsplätzen zu gefährden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p align="center"><strong>II.</strong></p>
<p align="center"><strong>Rechtsprechung</strong></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>1. Fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung bei Arbeitszeitbetrug</strong></p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 09. Juni 2011, 2 AZR 381/10</strong></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht hat mit seiner sogenannten „Emmely-Entscheidung“ die Arbeitswelt teilweise verunsichert. Von interessierten Kreisen war die Entscheidung zu einer Supermarktkassiererin, die Pfandbons unterschlagen und selbst eingelöst hatte, dahingehend ausgelegt worden, eine fristlose Kündigung sei immer nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber zuvor eine Abmahnung ausgesprochen hätte. Darüber hinaus wurde teilweise noch gefolgert, dass zumindest bei nicht übermäßig hohem Schaden Arbeitnehmer auch bei Straftaten, die gegen den Arbeitgeber gerichtet sind, nicht gleich beim ersten „Erwischtwerden“ gekündigt werden könnten, sie sozusagen „einen Schuss frei hätten“.</p>
<p>Die „Emmely-Entscheidung“ war schon äußerst umstritten. Zwischenzeitlich lässt das BAG aber erkennen, dass jede Verallgemeinerung, insbesondere in dem oben genannten Sinn, völlig verfehlt ist. Es komme immer auf den Einzelfall und auf eine Interessenabwägung an. Die dabei zu beachtenden <span style="text-decoration: underline;">Grundregeln</span> hat das BAG in der hier besprochenen Entscheidung wie folgt festgelegt:</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Die Arbeitnehmerin war im Rahmen einer Gleitzeitregelung tätig. Die hierzu ergangene Dienstvereinbarung weist explizit darauf hin, dass Verstöße gegen die Zeiterfassungsregelungen, also beispielsweise ein Unterlassen der Zeiterfassung oder jede Manipulation, einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten darstelle und arbeitsrechtliche sowie disziplinarische Maßnahmen nach sich ziehen würde. Hiergegen hat die Arbeitnehmerin mehrfach verstoßen: Nachgewiesen werden konnte, dass sie an mindestens sieben Arbeitstagen im Jahr 2008 jeweils mindestens 13 Minuten, in einem Fall mehr als 20 Minuten Arbeitszeit selbst erfasst hatte, obgleich sie in dieser Zeit überhaupt nicht im Betrieb anwesend war. Der Arbeitgeber kündigte darauf das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Die Arbeitnehmerin berief sich im Prozess unter anderem auf eine Dienstzeit von ca. 17 Jahren sowie bestehende Unterhaltspflichten und vertrat die Auffassung, der Arbeitgeber hätte, da es sich um den ersten festgestellten Verstoß dieser Art handele, zunächst abmahnen müssen, jedenfalls wäre aber eine außerordentliche Kündigung nicht wirksam gewesen. In ihrem speziellen Fall war dies deshalb wichtig, da eine ordentliche Kündigung aufgrund bestehender Regelungen zu Dienstzeiten nicht mehr möglich war.</p>
<p>Das BAG hat aber letztlich dem Arbeitgeber Recht gegeben und dabei auf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:</p>
<p>(1) Soweit früher teilweise die Auffassung vertreten wurde, eine Abmahnung sei nur bei leistungsbezogenen Verstößen, nicht aber bei Verstößen im Vertrauensbereich erforderlich, gilt diese Regel jedenfalls nicht mehr (davon musste man auch aufgrund anderer Entscheidungen schon seit einigen Jahren ausgehen).</p>
<p>(2) Grundsätzlich ist bei Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten eine Abmahnung erforderlich.</p>
<p>(3) Eine Abmahnung ist jedoch nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit dann entbehrlich, wenn <span style="text-decoration: underline;">entweder</span> eine Verhaltensänderung in Zukunft durch die Abmahnung nicht zu erwarten ist <span style="text-decoration: underline;">oder</span> es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich, also auch aus Sicht des Arbeitnehmers, ausgeschlossen ist.</p>
<p>(4) Eine außerordentliche anstatt eine ordentliche Kündigung ist für den Arbeitgeber dann zulässig, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber mildere Reaktionsmöglichkeiten als die fristlose außerordentliche Kündigung nicht zumutbar sind.</p>
<p>(5) Für den Arbeitnehmer sprechende Aspekte, wie beispielsweise eine lange Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder auch sonstige soziale Aspekte stehen einer außerordentlichen fristlosen Kündigung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein besonders schwerwiegendes vorsätzliches Fehlverhalten und nicht etwa nur um eine einmalige (entschuldbare?) Pflichtverletzung handelt.</p>
<p>Bei der Ausfüllung dieser allgemeinen Regelungen waren vorliegend für das BAG folgende Gesichtspunkte besonders wichtig:</p>
<p>Zum einen war die von der Arbeitnehmerin zu beachtende Regel eindeutig schriftlich festgelegt, es konnte hier keine Auslegungsprobleme geben und auch die Rechtsfolge (arbeitsrechtliche Konsequenzen) war klargestellt.</p>
<p>Darüber hinaus kommt es in erster Linie nicht auf die strafrechtliche Würdigung des Vorgangs an, sondern auf die Frage, wie schwer der Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber wiegt, der sich aus der Tat ergibt.</p>
<p>Es ist zulässig, dass der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit auf den Arbeitnehmer überträgt. Verstößt der Arbeitnehmer wissentlich und vorsätzlich gegen das insoweit in ihn gesetzte Vertrauen und macht er entsprechend falsche Angaben, stellt dies in der Regel einen besonders schweren Vertrauensmissbrauch dar.</p>
<p>Grundsätzlich muss der Arbeitgeber auch bei Vertrauensverstößen zunächst eine Abmahnung aussprechen. Diese Pflicht besteht aber dann nicht mit der Folge, dass sogleich gekündigt werden kann, wenn zum einen eine Verhaltensänderung in Zukunft, nach Erhalt der Abmahnung, nicht zu erwarten ist. Hier kann natürlich jeder Arbeitnehmer sagen, dass er selbstverständlich nach Erhalt einer Abmahnung ein strafbares Verhalten in Zukunft gegenüber dem Arbeitgeber ändern wird. Im vorliegenden Fall konnte sich die Arbeitnehmerin auch darauf berufen, dass bei Verstößen gegen die Gleitzeitvorschrift vom Arbeitgeber vorgesehen war, dass die Arbeitnehmerin dann aus der Gleitzeitregelung herausgenommen würde. Dies hätte die Gefahr von Manipulation zumindest verringert. Insoweit vertritt das BAG aber die Auffassung, dass nicht jede Schutzbehauptung in dieser Richtung akzeptiert wird: Wenn die Rechtswidrigkeit des Verhaltens von vorneherein klar ist und auch offensichtlich ist, dass der Arbeitgeber ein Fehlverhalten (wie beim Arbeitszeitbetrug) nicht akzeptieren wird, kann der Arbeitnehmer sich nicht einfach darauf berufen, er werde nach Erhalt einer Abmahnung sein Verhalten ändern.</p>
<p>Auch in einem zweiten Fall ist eine Abmahnung entbehrlich, und zwar dann, wenn es sich um eine so schwerwiegende Pflichtverletzung handelt, dass deren Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist und der Arbeitnehmer dies auch erkennt. Hier hat das Gericht im vorliegenden Fall in jeder Form auf die vom Arbeitgeber schriftlich getroffene klare Regelung und darauf abgestellt, dass die Arbeitnehmerin an mehreren Tagen systematisch hintereinander vorsätzlich falsche Angaben zur Arbeitszeit gemacht hat. Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiege besonders schwer. Eine Hinnahme durch den Arbeitgeber war unabhängig von einer eventuell bestehenden Wiederholungsgefahr (!) ausgeschlossen und dies war für die Arbeitnehmerin auch erkennbar.</p>
<p>Tipps für die Praxis:</p>
<ul>
<li>Zunächst muss der Arbeitgeber alle Regelungen, die für ihn wichtig sind, klar, eindeutig und möglichst schriftlich fassen und – durch Quittungsunterschrift des Arbeitnehmers – auch nachweisen, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von diesen Regelungen hatte.</li>
</ul>
<ul>
<li>Gleichzeitig, bei Festlegung der Regeln, sollte der Arbeitgeber auch darauf hinweisen, welche Folgen ein Regelverstoß hat, insbesondere sollte sich ein Hinweis finden, dass ein Verstoß auch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung zur Folge haben kann.</li>
</ul>
<ul>
<li>Der Arbeitgeber sollte nicht bei einem festgestellten, einmaligen Verstoß sofort eine fristlose außerordentliche oder ordentliche Kündigung aussprechen, sondern durch geeignete und datenschutzrechtlich zulässige Maßnahmen zunächst prüfen, ob wirklich nur ein einmaliges Fehlverhalten vorliegt oder ob der Arbeitnehmer systematisch gegen die Pflichten verstößt. Letzteres ist für die Frage besonders wichtig, ob eine Abmahnung bzw. eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden darf.</li>
</ul>
<ul>
<li>Auch im sogenannten Vertrauensbereich – und nicht nur im Leistungsbereich – muss immer geprüft werden, ob nicht auch eine Abmahnung als Ahndung von Vertragsverstößen ausreichend ist.</li>
</ul>
<ul>
<li>Vor Ausspruch einer Kündigung – und insbesondere auch im Rahmen einer eventuellen notwendigen Betriebsratsanhörung – muss der Arbeitgeber alle für und gegen eine Kündigung sprechenden Aspekte einschließlich sozialer Überlegungen zugunsten des Arbeitnehmers gegeneinander abwägen. Je schwerer, nachhaltiger und auf Heimlichkeit angelegter die Vorwürfe gegenüber dem Arbeitnehmer sind, desto eher lässt sich eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorangegangene Abmahnung begründen, vorausgesetzt, der Arbeitnehmer konnte dies alles auch erkennen.</li>
</ul>
<p>Für die Praxis besonders bedeutsam ist die Erkenntnis aus dem hier besprochenen Urteil, dass auch eine langjährige, möglicherweise unbeanstandete Beschäftigungszeit kein „positives Vertrauenskapital“ schaffen kann, das auch bei einem schwerwiegenden, erstmaligen Fehlverhalten eine Abmahnung zwingend erforderlich mache. Das BAG hat vielmehr klargestellt, dass ein besonders schwerwiegendes, planmäßiges und wiederholtes loyales Fehlverhalten das für die Weiterführung eines jeden Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen auch bei besonders langen Betriebszugehörigkeiten zerstören kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>2. Kein wiederholter Anspruch auf Pflegezeit</strong></p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 15. November 2011, 9 AZR 348/10 </strong></p>
<p>Bei der Auslegung des Pflegezeitgesetzes gab es in der Vergangenheit teilweise unterschiedliche Auffassungen darüber, ob Arbeitnehmer Pflegezeit mehrfach hintereinander in Anspruch nehmen können, insbesondere wenn sie die gesetzlich vorgeschriebene Höchstdauer der Pflegezeit beim erstmaligen Antrag noch nicht ausgeschöpft haben. Das BAG hat nunmehr entschieden, dass für die Pflege eines nahen Angehörigen die Pflegezeit nur einmalig beantragt werden kann. Mit dieser erstmaligen Erklärung zur Notwendigkeit einer Pflegezeit gegenüber dem Arbeitnehmer ist, so das BAG, ein weitergehender Anspruch auch dann erloschen, wenn die insoweit in Anspruch genommene Pflegezeit die gesetzlich festgelegte Höchstdauer von sechs Monaten nicht erreicht.</p>
<p>Offen bleibt damit nur die Frage, ob der Arbeitnehmer dann, wenn er dies in seinem (erstmaligen) Antrag von vorneherein deutlich zum Ausdruck bringt, die Pflegezeit zeitlich aufteilen kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, dass ein Angehöriger zwar grundsätzlich von einer professionellen Pflegekraft gepflegt werde, diese aber zu bestimmten Zeiten Urlaub mache, eine Kur in Anspruch nehme oder ähnliches, das heißt für bestimmte Zeiten ausfalle, und er von vorneherein innerhalb der Sechsmonatsfrist gestückelte Pflegezeiten beantragt. Insoweit besteht also nach wie vor Unsicherheit. Soweit möglich sollten die Arbeitsvertragsparteien versuchen, eine einvernehmliche Regelung zu finden.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>3. Pauschalabgeltung von Überstunden</strong></p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 17. August 2011, 5 AZR 406/10</strong></p>
<p>Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG zum einen die Rechtslage zu einer häufig verwendeten Klausel in Arbeitsverträgen – zu Lasten des Arbeitgebers – klargestellt, zum anderen aber auch entschieden, dass nicht jede Überstunde in jedem Arbeitsverhältnis automatisch zu einem Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung führt.</p>
<p>Der hier entschiedene Fall war recht speziell: Der klagende Arbeitnehmer war mehrere Jahre als Rechtsanwalt in einer größeren Anwaltssozietät beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war vereinbart, dass „durch die zu zahlende Bruttovergütung eine etwaig notwendig werdende Über- oder Mehrarbeit abgegolten ist“. Ähnliche Klauseln finden sich in vielen Arbeitsverträgen auch außerhalb von Anwaltskanzleien.</p>
<p>Der angestellte Anwalt trug vor, er sei aufgefordert worden, deutlich mehr als die ebenfalls im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Wochenstunden zu arbeiten, zumindest hätte der Arbeitgeber solche Überstunden duldend entgegengenommen. Er habe insoweit auch eine erhebliche Zahl von Überstunden geleistet, und zwar allein in der Hoffnung darauf, Partner der Anwaltskanzlei zu werden. Als sich diese Erwartung dann nicht erfüllte, machte er Überstundenvergütungen in Höhe von fast € 40.000,00 geltend.</p>
<p>Nachdem das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hatte, das LAG dagegen dem Kläger ca. 75 % seines Anspruchs zugesprochen hatte, hat das BAG die Klage nun insgesamt endgültig abgewiesen.</p>
<p>Wichtig auch für die allgemeine Praxis bei Überstunden sind zwei große Linien, die das BAG vorgezeichnet hat: Zum einen darf eine Überstundenvergütung im Rahmen des Arbeitsvertrages nicht generell und grenzenlos ausgeschlossen werden, zum anderen darf ein Arbeitnehmer nicht für jede Mehrarbeit auch eine Überstundenvergütung erwarten. Im Einzelnen:</p>
<p>1. <span style="text-decoration: underline;">Kein pauschaler Ausschluss von Überstundenvergütungen im Arbeitsvertrag</span></p>
<p>Mit der oben geschilderten Klausel in Arbeitsverträgen versuchen Arbeitgeber oft, jeglichen Anspruch auf Überstundenvergütung auszuschließen. Hier hat das BAG nunmehr das bestätigt, was vorsichtige Anwälte ihren Arbeitgebermandanten bereits bisher prophezeit hatten: Die Vereinbarung einer Pauschalabgeltung von Überstunden mit dem regulären Gehalt oder vergleichbare Regelungen sind unwirksam, da sie gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßen. Hintergrund: Der Arbeitnehmer muss bei Vertragsabschluss erkennen können, welche Vergütung er für seine Leistung erhält. Dies ist dann der Fall, wenn er zum einen erkennen kann, welche Vergütung ihm am Monatsende zusteht und er auch weiß, wie viel Arbeitszeit er hierfür erbringen muss. Wird zwar das Gehalt im Arbeitsvertrag festgelegt, ist aber die dafür zu erbringende Arbeitszeit völlig offen, da er jegliche vom Arbeitgeber angeordnete Überstunden ohne Zusatzvergütung erbringen muss, verstößt dies gegen das Transparenzgebot, was die Klausel endgültig und unwiderruflich unwirksam macht. Der Arbeitgeber kann sich dann auch nicht für einen Teil der zu leistenden Überstunden auf die Abgeltungsklausel berufen und muss gegebenenfalls bereits die erste Überstunde vergüten.</p>
<p>Ein Arbeitgeber kann sich bei einer solchen pauschalen Abgeltungsklausel auch nicht darauf berufen, die zu leistenden Überstunden würden sich auf die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz beschränken. Auch hier geht das BAG von einer intransparenten Lösung aus, da etwas, was klar formuliert werden kann, auch klar formuliert werden muss, um wirksam zu sein.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxistipp</span>:</p>
<p>Pauschale Abgeltungsklauseln in Arbeitsverträgen sollten keinesfalls mehr weiterverwendet werden. Wenn mit der regulären Vergütung Überstunden abgegolten werden sollen, was nach wie vor möglich ist, muss aber im Arbeitsvertrag eine Höchstgrenze festgelegt werden, so dass der Arbeitnehmer sich ausrechnen kann, was bei maximaler Ausnutzung der vereinbarten abgegoltenen Überstunden sein Mindeststundenverdienst wäre.</p>
<p>Beispiel:</p>
<p><em>„Mit dem vereinbarten Gehalt sind monatlich bis zu 15 Überstunden abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden durch Freizeitgewährung innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen. Ist ein solcher Ausgleich nicht möglich, werden sie mit einem Stundensatz von X € mit der Monatsabrechnung für den siebten nach Leistung der Überstunden anfallenden Monat abgegolten.“</em></p>
<p>Soweit Arbeitgeber die Auffassung vertreten, im Arbeitsvertrag müsse die Zahl der zu leistenden Arbeitsstunden überhaupt nicht angegeben werden, was dazu führe, dass die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässigen Höchstarbeitszeiten vereinbart seien, trifft dies nicht zu. Arbeitnehmer haben nach dem Nachweisgesetz einen Anspruch darauf, dass die vereinbarte Arbeitszeit entweder einseitig vom Arbeitgeber bestätigt oder im Arbeitsvertrag festgelegt wird.</p>
<p>2. <span style="text-decoration: underline;">Ergänzende Auslegung des Arbeitsvertrages</span></p>
<p>Mit der Unwirksamkeit einer Pauschalabgeltungsklausel im Arbeitsvertrag steht aber noch nicht fest, ob und gegebenenfalls für welche Überstunden der Arbeitnehmer einen Vergütungsanspruch hat. Wenn, wie in solchen Fällen regelmäßig, der Vertrag keine Regelung zur Vergütung von Überstunden enthält, kann sich ein Anspruch auf Bezahlung der Überstunden nur aus den gesetzlichen Regelungen ergeben. Hier sind die §§ 612 Abs. 1 und 612a BGB heranzuziehen, die folgenden Wortlaut haben:</p>
<p>§ 612 Abs. 1:    <em>„Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“</em></p>
<p>§ 612a:             <em>„Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.“</em></p>
<p>Zu fragen ist also zunächst, ob die Leistung von Überstunden den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war oder ob sich aus den Umständen ergibt, dass eine Vergütung für Überstunden gerade nicht erwartet worden ist. Dabei kommt es weniger auf subjektive Aspekte, als auf die sogenannte „objektive Vergütungserwartung“ an.</p>
<p>Bei „normalen“ Verhältnissen sei eine solche Erwartung üblicherweise vorauszusetzen, jedoch gebe es, so das BAG, keinen generellen Anhaltspunkt dafür, dass jede Mehrarbeit zu vergüten sei. Hier stellt das BAG insbesondere auf sogenannte Dienste höherer Art ab. Anhand eines objektiven Maßstabes ermittelt das BAG unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander, ob eine Vergütung zu erwarten ist.</p>
<p>Insoweit bestätigt das BAG auch die bisherige Rechtsprechung, wonach insbesondere bei echten (!) leitenden Angestellten, zum Beispiel bei Chefärzten, Mehrarbeit grundsätzlich mit der regulären Vergütung abgegolten sei. Umgekehrt ist bei einem Arbeiter davon auszugehen, dass Mehrarbeit nur gegen Freizeitgewährung oder Vergütung objektiv erwartet werden könne. Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung gemäß § 612 Abs. 1 BGB trägt der Arbeitnehmer.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte der Rechtsanwalt durch sein Verhalten, insbesondere durch die langfristige Nichtgeltendmachung einer Überstundenabgeltung oder Überstundenvergütung gezeigt, dass er ursprünglich keine Vergütungserwartung für die Überstunden hatte. Die Tatsache, dass die fehlende Vergütungserwartung dadurch motiviert war, dass er gerne Partner werden wollte, sei nicht relevant. Insoweit habe er auf eigenes Risiko gehandelt. Er habe insbesondere nicht vorgetragen, dass die von ihm erstrebte Aufnahme in die Partnerschaft von der Leistung von Überstunden abhänge bzw. umgekehrt die Nichtleistung von Überstunden die Aufnahme in die Partnerschaft gefährden würde.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxistipp</span>:</p>
<p>In Zukunft müssen, wie oben bereits erläutert, bei nicht leitenden Angestellten Grenzen für die Zahl derjenigen Überstunden vorgesehen werden, die mit dem regulären Gehalt abgegolten sind. Um dem Arbeitgeber hier eine flexible Regelungsmöglichkeit einzuräumen, ist es denkbar, die Zahl der Überstunden nicht je Tag oder Woche, sondern für längere Zeiträume festzulegen, so dass Arbeitszeitspitzen durch Freistellungen zu anderen Zeiten ausgeglichen werden können, ohne dass Überstunden im Rechtssinne entstehen.</p>
<p>Die Frage, ab welcher Position oder Ausbildung Überstunden pauschal abgegolten werden dürfen, lässt sich nicht einfach beantworten. So kann generell nicht darauf abgestellt werden, dass beispielsweise bei Akademikern eine pauschale Abgeltung zulässig sei. Es kommt immer auf die konkrete Beschäftigung an. Der Akademiker, der im Angestelltenverhältnis Taxi fährt, ist sicherlich anders zu beurteilen als der Chefarzt.</p>
<ul>
<li>Wenn insoweit eine Pauschalabgeltung von Überstunden bei leitenden Angestellten beabsichtigt ist, sollte vorzugswürdig eine Erhöhung der regulären Arbeitszeit und deren Nennung im Arbeitsvertrag überlegt werden. Besser als die Vereinbarung einer 40-Stunden-Woche mit einer Pauschalabgeltung für Überstunden ist es, mit Blick auf die Tätigkeit als leitender Angestellter, die damit verbundene Verantwortung und auch die überdurchschnittliche Vergütung einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig 48 Wochenstunden (6 x 8 Stunden) zu vereinbaren. Dies ist die gesetzliche regelmäßige Höchstarbeitszeit, die aber auf bis zu 60 Wochenstunden (6 x 10 Stunden) erhöht werden kann, wenn es entsprechende Ausgleichszeiträume nach dem Arbeitszeitgesetz gibt.</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>4. Sozialauswahl und Altersdiskriminierung</strong></p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011, 2 AZR 42/10</strong></p>
<p>Im Fall von betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Die Kriterien, anhand derer die Sozialauswahl zu treffen ist, sind im Gesetz vorgesehen: Es sind dies die Kriterien Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.</p>
<p>Vorliegend hatte das BAG zu überprüfen, ob das hier vorgesehene Merkmal „Lebensalter“ gegen die Europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien und das daraus entwickelte deutsche Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt:</p>
<p>Die Regelung zur Sozialauswahl soll ältere Arbeitnehmer stärker vor Kündigungen schützen als jüngere Arbeitnehmer. Demgegenüber verbietet das AGG jegliche Benachteiligung von Arbeitnehmern aufgrund des Lebensalters. Verboten ist damit nicht nur eine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer gegenüber jüngeren, sondern auch umgekehrt werden jüngere Arbeitnehmer vor einer Benachteiligung gegenüber älteren Arbeitnehmern geschützt.</p>
<p>Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl sogenannte Altersgruppen gebildet. Bei solchen Altersgruppen werden nicht alle im Rahmen der betrieblichen Maßnahme betroffenen und vergleichbaren Arbeitnehmer als einheitliche Gruppe der Sozialauswahl unterworfen. Vielmehr werden Untergruppen gebildet, beispielsweise derjenigen Arbeitnehmer, die zwischen 21 und 30 Jahre alt sind, eine weitere Gruppe mit denjenigen, die zwischen 31 und 40 Jahre alt sind, bis 50 Jahre etc. Der Arbeitgeber hatte dann die Zahl der abzubauenden Arbeitsplätze gleichmäßig auf die insoweit gebildeten Gruppen verteilt. Damit sollte verhindert werden, dass über das Erfordernis der altersbezogenen Sozialauswahl insbesondere jüngere Mitarbeiter von der Kündigung betroffen werden und sich damit der Altersdurchschnitt der Beschäftigten erheblich erhöht.</p>
<p>Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist der Arbeitgeber berechtigt, im Rahmen der Sozialauswahl Maßnahmen zu treffen, die der Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes dienen, wozu auch eine ausgewogene Altersstruktur gezählt wird.</p>
<p>Das BAG hat daher die Klage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die die Bildung und den Zuschnitt der oben genannten Altersgruppen gerügt hatte.</p>
<p>Grundsätzlich hat das BAG festgestellt, dass zwar die gesetzliche Regelung zur Sozialauswahl zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters führe. Diese sei aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Für diese Bereiche lässt auch die EU-Richtlinie (2000/78/EG vom 27. November 2000, vgl. dort Artikel 6 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Buchst. a) Ausnahmen vom Verbot der Altersdiskriminierung zu.</p>
<p>Die Berücksichtigung des Kriteriums „Alter“ rechtfertigt sich aus den regelmäßig sinkenden Chancen älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Gerade durch die Bildung von Altersgruppen habe der Arbeitgeber aber eine einseitige Verteilung der auszusprechenden Kündigungen auf jüngere Arbeitnehmer und damit deren Benachteiligung vermieden. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das gleichzeitige Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werde durch die Bildung von Altersgruppen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht, was zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit, der Vielfalt, dem Bereich der Beschäftigten und auch dem grundlegenden Ziel des AGG diene.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxistipp</span>:</p>
<p>Nachdem früher einmal in einer recht abwegigen instanzgerichtlichen Entscheidung die Bildung von Altersgruppen abgelehnt worden ist, dürfte gerade mit Blick auf das AGG und die eigentlich verbotene Altersdiskriminierung die Bildung von Altersgruppen fast notwendig werden, um eine europarechtskonforme Auslegung des Kündigungsschutzgesetzes bei betriebsbedingten Kündigungen mit Sozialauswahl zu ermöglichen.</p>
<p>Zwar muss bei betriebsbedingten Kündigungen immer eine individuelle Betrachtung der konkreten Situation erfolgen. Sofern möglich sollte der Arbeitgeber eine Altersgruppenbildung aber möglichst als Regel und nicht nur als Ausnahme vorsehen, um Einwänden, die Sozialauswahl widerspreche dem AGG, zu begegnen.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><strong>5. Zugang einer Kündigung, insbesondere bei minderjährigen Auszubildenden / Arbeitnehmern</strong></p>
<p><strong>BAG, Urteil vom 08. Dezember 2011, 6 AZR 354/10</strong></p>
<p>In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte steht die Beurteilung von Kündigungsgründen oft an erster Stelle des Interesses. In der Praxis ergibt sich aber teilweise ein anderes Bild: Mindestens genauso häufig, wie eine Kündigung an fehlenden Kündigungsgründen scheitert, ergeben sich Probleme mit dem (rechtzeitigen!) Zugang von Kündigungen. Im vorliegenden Fall kamen gleich mehrere Zugangsprobleme zusammen:</p>
<p>Der Ausbildungsvertrag mit einem minderjährigen Azubi enthielt eine dreimonatige Probezeit, die am 31. Oktober ablief. An diesem letzten Tag der Probezeit hatte der Arbeitgeber durch das Schreiben eines leitenden Mitarbeiters gekündigt. Die Kündigung war adressiert an den Auszubildenden, vertreten durch die Eltern, und wurde durch Boten noch am gleichen Tag in den Hausbriefkasten der Eltern eingeworfen. Diese waren aber am fraglichen Tag verreist. Am 02. November fand der Auszubildende das Kündigungsschreiben und verständigte seine Mutter telefonisch von der Kündigung, die diese erst bei ihrer Rückkehr am 03. oder 04. November tatsächlich lesen konnte. Mit einem Schreiben, das beim Ausbildungsbetrieb erst am 13. November einging, hatte der Auszubildende dann die Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen, weil der Kündigung keine Original-Vollmachtsurkunde für den leitenden Angestellten beigefügt war, der die Kündigung unterschrieben hatte.</p>
<p>Der Auszubildende vertrat die Auffassung, die Kündigung sei innerhalb der Probezeit nicht wirksam zugegangen, weshalb das Ausbildungsverhältnis nun ungekündigt weiterbestehe (und nach Ablauf der Probezeit nicht mehr wirksam ordentlich gekündigt werden könne).</p>
<p>Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben unterschiedliche Entscheidungen getroffen.</p>
<p>Das BAG hat die hier aufgeworfenen Zustellungsfragen grundsätzlich geprüft und folgendes entschieden:</p>
<ul>
<li>„Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kündigung rechtzeitig – in diesem Fall innerhalb der Probezeit bis spätestens 31. Oktober – zuzustellen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Ist eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen (Auszubildenden oder Arbeitnehmer) auszusprechen, wird diese gemäß § 131 Abs. 2 BGB erst dann wirksam, wenn sie seinem gesetzlichen Vertreter zugeht.</li>
</ul>
<ul>
<li>Ist eine Kündigung vom Arbeitgeber/Ausbilder mit dem erkennbaren Willen abgegeben worden, dass sie den gesetzlichen Vertreter erreicht, und gelangt sie tatsächlich rechtzeitig in dessen „Herrschaftsbereich“, ist der Zugang bewirkt. Dazu reicht es aus, dass das Kündigungsschreiben in den Hausbriefkasten eingeworfen wird. Eine vorübergehende Abwesenheit des Empfängers, beispielsweise durch Urlaub, schadet insoweit nicht. Wichtig ist allerdings, dass ein Einwurf einer Kündigung am letzten Tag der Frist dann für den Kündigenden riskant ist, wenn der Einwurf zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Briefkasten üblicherweise bereits geleert worden ist, weil die reguläre Briefpost früher zugestellt worden ist. So reicht es in der Regel beispielsweise nicht aus, wenn das Kündigungsschreiben kurz vor Mitternacht des letzten Fristtages einfach in den Briefkasten eingeworfen wird. Hier ist dann nicht mehr damit zu rechnen, dass der Empfänger – kurz vor Mitternacht – nochmals nachschaut, ob er einen Brief erhalten hat. In einem solchen Fall ist es wichtig, den Brief möglichst persönlich zu übergeben oder durch Klingeln bzw. telefonisch den Empfänger auf den Briefeinwurf hinzuweisen.</li>
</ul>
<ul>
<li>Bei der Frage, wer zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, ist zu differenzieren: Grundsätzlich berechtigt sind Geschäftsführer, Inhaber und Prokuristen. Darüber hinaus sollte der Arbeitgeber aber im Zweifelsfall jedem Kündigungsschreiben eine Originalvollmacht für diejenige Person beifügen, die die Kündigung unterzeichnet. Der Arbeitgeber ist dafür beweispflichtig, dass nicht nur die Kündigung, sondern auch die Originalvollmacht (keine Kopie! kein Fax!) rechtzeitig vor Fristablauf den Empfänger erreicht. Im Zweifelsfall sollte zur Vermeidung von späteren Problemen auch bei Personalleitern, Betriebsleitern o. ä. eine Originalvollmacht beigefügt werden, auch wenn diese möglicherweise den Ausbildungs-/Arbeitsvertrag unterzeichnet haben.</li>
</ul>
<ul>
<li>Ist die Kündigung von einer Person unterzeichnet worden, die weder Geschäftsführer, Inhaber noch Prokurist ist, und war auch keine Originalvollmacht für den Unterzeichner beigefügt, kann die Kündigung (§ 174 BGB) unwirksam werden, wenn der Empfänger die Kündigung aufgrund des fehlenden Vollmachtsnachweises unverzüglich zurückweist. Entscheidende Bedeutung hat hier das Wort „unverzüglich“. Unverzüglich bedeutet im Rechtssinne „ohne schuldhaftes Zögern“. Dies hat das BAG vorliegend nochmals dahingehend konkretisiert, dass die Zurückweisung einer Kündigungserklärung nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB sei.</li>
</ul>
<p>Nachdem ein zuständiger Elternteil des Auszubildenden im vorliegenden Fall am 03. oder 04. November Kenntnis von dem Kündigungsschreiben erhalten hatte, hätte die Zurückweisung wegen fehlenden Vollmachtsnachweises spätestens am 11. November den Arbeitgeber erreichen müssen. Das diesbezügliche Schreiben ging aber erst am 13. November ein und es konnten keine besonderen Umstände nachgewiesen werden, die zu einer Verlängerung der Frist geführt hatten.</p>
<p>Damit war die Zurückweisung nicht rechtzeitig mit der Folge, dass die sie ohne Wirkung blieb und die Kündigung letztlich wirksam geworden ist.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxistipp</span>:</p>
<p>Auf solch gefährliche Spiele und auf Zufälle, ob der Empfänger rechtzeitig die Kündigung zurückweist, sollte sich der Arbeitgeber nicht verlassen: Sicherheitshalber gilt in jedem Zweifelsfall: Einer Kündigung muss eine Vollmacht beigefügt werden. Dies übrigens auch in den Fällen, in denen ein Geschäftsführer, Vorstand oder Prokurist kündigt, wenn insoweit nur eine Gesamtvertretungsmacht und keine Alleinvertretungsmacht besteht.</p>
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		<item>
		<title>Wer unterschreibt was? &#8211; Interne und externe Haftung im Unternehmen</title>
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		<pubDate>Wed, 02 May 2012 13:35:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Haas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rechtsverkehr gibt es eine Vielzahl – ja, geradezu ein „Dickicht“ – unterschiedlicher Vertretungs-, Unterschriften- und Vollmachtregelungen. Da verliert man schnell den Überblick – zumal nicht alles, was im „Innenverhältnis“, also innerhalb des Unternehmens, zulässigerweise und oftmals auch aus Praktikabilitätserwägungen heraus geregelt werden kann und geregelt wird, im „Außenverhältnis“, also in der geschäftlichen Beziehung zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;" align="center"><em>Im Rechtsverkehr gibt es eine Vielzahl – ja, geradezu ein „Dickicht“ – unterschiedlicher Vertretungs-, Unterschriften- und Vollmachtregelungen. Da verliert man schnell den Überblick – zumal nicht alles, was im „Innenverhältnis“, also innerhalb des Unternehmens, zulässigerweise und oftmals auch aus Praktikabilitätserwägungen heraus geregelt werden kann und geregelt wird, im „Außenverhältnis“, also in der geschäftlichen Beziehung zu Dritten, in gleicher Weise Wirkung entfaltet. Der vorliegende Beitrag will helfen, etwas Licht ins Dunkel zu bringen und böse Überraschungen zu vermeiden.</em></p>
<p style="text-align: justify;">„Rechtliche Vereinbarungen in schriftlicher Form sowie sonstige Korrespondenz mit rechtlicher Bedeutung dürfen nur von dazu legitimierten Personen unterzeichnet werden.“ – In dieser oder ähnlicher Form wird oftmals unternehmensintern – beispielsweise durch sog. Unterschriftsordnungen – auf die rechtliche Bedeutung einer Unterschrift und das Erfordernis einer entsprechenden Legitimation des Unterzeichnenden hingewiesen und in (zumeist mehrseitigen) näheren Erläuterungen explizit geregelt, wer was wann und wie unterzeichnen darf.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2" valign="top" width="501"><strong><em>Beispiel</em></strong><em> einer Regelung zum Unterschriftenzusatz</em></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="302">Funktion</td>
<td valign="top" width="198">Zeichnung</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="302">Firmeninhaber, Geschäftsführer, Vorstände, Gesellschafter</td>
<td valign="top" width="198">Name (mit Erwähnung der Stellung im Unternehmen)</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="302">Prokurist</td>
<td valign="top" width="198">Name + Zusatz „ppa.“</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="302">Handlungsbevollmächtigte</td>
<td valign="top" width="198">Name + Zusatz „i.V.“</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="302">Ggf. sonstige Zeichnungsberechtigte</td>
<td valign="top" width="198">Name + Zusatz „i.A.“</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;">Eine klare interne Regelung ist dringend anzuraten: Nur durch eine entsprechende Sensibilisierung der Mitarbeiter hinsichtlich der bestehenden Haftungsrisiken kann das Risiko irrtümlich falschen Verhaltens minimiert werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Wofür aber stehen Abkürzungen wie „ppa.“, „i.V.“ oder „i.A.“. Wie weit gehen die Befugnisse der entsprechenden Personen?</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>1. Die verschiedenen Vollmachtstypen</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Eine GmbH wird durch ihren Geschäftsführer vertreten, eine Aktiengesellschaft (AG) durch ihren Vorstand, eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) durch ihre Gesellschafter. Es liegt aber auf der Hand, dass – gerade bei größeren Unternehmen – die gesetzlich zur Vertretung berufenen Personen nicht alle rechtlich bedeutsamen Handlungen selbst vornehmen können. Also gibt es vertragliche Vertretungsregelungen, und davon eine ganze Vielzahl, die für den juristischen Laien oft nur schwer auseinander zu halten sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Im wesentlichen sind die Prokura einerseits sowie verschiedene Ausgestaltungen von Handlungsvollmachten andererseits zu unterscheiden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">a. Prokura</span></p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Prokura handelt es sich um eine besondere handelsrechtliche Vollmacht, deren Umfang gesetzlich, nämlich durch das Handelsgesetzbuch (HGB, dort §§ 48 ff.), genau bestimmt ist. Sie ist die weitrechendste Form „gewillkürter“, also vertraglich vereinbarter, Stelvertretung. Eine Prokura kann durch den Inhaber des Handelsgeschäfts selbst oder durch seinen gesetzlichen (!) Vertreter und auch nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden. Dabei kann die Erteilung der Prokura auch dergestalt erfolgen, dass mehrere Personen gemeinschaftlich bevollmächtigt sein sollen (sog. Gesamtprokura).</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Prokurist ist zu sämtlichen gerichtlichen und außergerichtlichen (auch branchenfremden) Rechtshandlungen ermächtigt, die das Geschäft des Handelsgewerbes mit sich bringt, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Einschränkungen vorsieht. Jede etwaige Beschränkung der Prokura über die gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen hinaus, sei es in inhaltlicher Hinsicht oder in zeitlicher Hinsicht, ist deshalb Dritten gegenüber, also im Außenverhältnis, unwirksam: Die Geschäftspartner des Prokuristen dürfen auf einen Umfang der Prokura im gesetzlich vorgesehenen Umfang vertrauen, soweit sie die Beschränkung nicht kennen.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2" valign="top" width="501"><strong><em>Praxistipp</em></strong><em>: Die Vertretungsmacht des Prokuristen</em></td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="253">Was ein Prokurist darf…</td>
<td valign="top" width="248">…und was nicht.</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="253">
<ul>
<li>den Geschäftsinhaber vollumfassend vertreten, inklusive der Führung von Gerichtsprozessen und des Abschlusses von Vergleichen</li>
<li>Wechsel unterzeichnen und Verbindlichkeiten begründen</li>
<li>Handlungsvollmachten erteilen</li>
</ul>
<p>&nbsp;</td>
<td valign="top" width="248">
<ul>
<li>Jahresabschluss und Steuererklärung unterzeichnen</li>
<li>Einträge im Handelsregister beantragen</li>
<li>Prokura erteilen</li>
<li>Insolvenz beantragen, das Handelsgeschäft verkaufen oder auflösen</li>
<li>Privatgeschäfte des Kaufmanns führen</li>
<li>Grundstücke verkaufen oder belasten</li>
</ul>
</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;">Eine Prokura ist jederzeit widerrufbar, erlischt aber nicht „automatisch“ durch den Tod des Inhabers des Handelsgewerbes, also desjenigen, der die Prokura einmal erteilt hatte. Sie endet aber mit dem Tod des Prokuristen, da sie nicht auf Dritte übertragbar ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Um die erforderliche Transparenz und Rechtssicherheit im Geschäftsleben zu sichern, ist die Erteilung einer Prokura genau wie ihr Erlöschen im Handelsregister einzutragen. Es gilt insoweit der sogenannte Grundsatz der Publizität und Vollständigkeit des Handelsregisters: Wird eine widerrufene Prokura nicht im Handelsregister gelöscht, können sich Geschäftspartner auf den Fortbestand der Prokura berufen.</p>
<p style="text-align: justify;">Unterzeichnet der Prokurist Dokumente, so muss er dabei seine Prokura zu erkennen geben. Regelmäßig geschieht dies durch den Zusatz „ppa“ („per procuram alteram“).</p>
<div style="text-align: justify;">
<p><strong><em>Praxistipp</em></strong><em>: Die verschiedenen Formen der Prokura</em></p>
<ul>
<li><em><span style="text-decoration: underline;">Einzelprokura</span></em><em>: Die Prokura ist einer einzelnen Person erteilt.</em></li>
<li><em><span style="text-decoration: underline;">Filialprokura</span></em><em>: Die Prokura ist auf eine Filiale oder eine Geschäftsstelle des Kaufmanns beschränkt.</em></li>
<li><em><span style="text-decoration: underline;">Generalprokura</span></em><em>: Die Prokura besteht für alle Niederlassungen eines Kaufmanns.</em></li>
<li><em><span style="text-decoration: underline;">„echte“ Gesamtprokura</span></em><em>: Der Prokurist ist nur gemeinschaftlich mit einem oder mehreren anderen Prokuristen zur Vertretung befugt (gemeinschaftliches Handeln, gemeinsame Unterschrift)</em></li>
<li><em><span style="text-decoration: underline;">„unechte“ Gesamtprokura</span></em><em>: Der Prokurist ist nur gemeinsam mit einer weiteren Person, deren Vertretungsmacht auf anderer Grundlage beruht, zur Vertretung befugt (zB Vertretung nur gemeinsam mit einem Gesellschafter)</em></li>
</ul>
<p><span style="text-decoration: underline;">b. Vollmacht</span></p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Die „kleine Schwester“ der Prokura ist die Vollmacht, die ebenfalls verschiedene Ausgestaltungen aufweisen kann. Die Vollmacht ist – wie auch die Prokura – eine durch Rechtsgeschäft (also nicht per Gesetz und damit „automatisch) erteilte Vertretungsmacht, kann aber hinsichtlich ihres Umfangs vom Vollmachtgeber selbst festgelegt werden.</p>
<div style="text-align: justify;">
<p><strong>Praxistipp</strong>: Arten der Vollmachterteilung</p>
<ul>
<li><span style="text-decoration: underline;">Innenvollmacht</span>: Die Vollmacht wird durch Erklärung <em>gegenüber dem zu Bevollmächtigenden</em> erteilt.</li>
<li><span style="text-decoration: underline;">Außenvollmacht</span>: Die Vollmacht wird durch Erklärung <em>gegenüber dem Geschäftspartner</em> erteilt.</li>
<li><span style="text-decoration: underline;">Öffentliche Bekanntmachung</span>: Die Vollmacht wird <em>durch öffentliche Bekanntmachung</em> erteilt.</li>
</ul>
</div>
<p style="text-align: justify;">Die Erteilung einer Vollmacht ist grundsätzlich formlos möglich, bedarf also – anders als die Erteilung einer Prokura – keiner ausdrücklichen Erklärung. Um die Vollmachterteilung klar dokumentieren und im Zweifel beweisen zu können, empfiehlt sich freilich die Schriftform.</p>
<p style="text-align: justify;">Den Umfang der Vollmacht legt derjenige fest, der die Vollmacht erteilt. Eine sogenannte „Einzelvollmacht“ oder „Spezialvollmacht“ berechtigt dabei in der Regel nur zur Vornahme eines ganz bestimmten Rechtsgeschäftes, eine „Gattungsvollmacht“ zu einer bestimmten Art von Rechtsgeschäften und eine „Generalvollmacht“ schließlich zu sämtlichen Rechtsgeschäften, bei denen eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten zulässig ist.</p>
<p style="text-align: justify;">Bestimmte Arten von Vollmachten sind hinsichtlich ihres Umfangs gesetzlich festgelegt: Neben der Prokura betrifft dies vor allem die Handlungsvollmacht und die Prozessvollmacht.</p>
<div style="text-align: justify;">
<p><strong>Praxistipp</strong>: Gesetzlich geregelte Vollmachttypen neben der Prokura</p>
<p><strong>Handlungsvollmacht</strong>: Die Handlungsvollmacht umfasst die Vornahme sämtlicher gewöhnlich und branchenüblich anfallender Geschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes. Verschiedene Typen der Handlungsvollmacht sind zu unterscheiden:</p>
<ul>
<li><span style="text-decoration: underline;">Generalhandlungsvollmacht</span>: Handlungsvollmacht für alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt</li>
<li><span style="text-decoration: underline;">Gattungs-/Arthandlungsvollmacht</span>: Handlungsvollmacht für alle Geschäfte und Rechtshandlungen einer bestimmten Art, zB im Bereich Einkauf oder für die Vornahme von Bankgeschäften</li>
<li><span style="text-decoration: underline;">Spezial-/Einzelhandlungsvollmacht</span>: Handlungsvollmacht für Geschäfte und Rechtshandlungen im Zusammenhang mit einer konkreten Angelegenheit</li>
</ul>
<p><strong>Prozessvollmacht</strong>: Vollmacht zur Vertretung einer Partei im Prozess nach Maßgabe der §§ 81, 82 ZPO (Ermächtigung zu allen Prozesshandlungen)</p>
</div>
<p style="text-align: justify;">Die Vollmacht erlischt – soweit sich eine Begrenzung der Vollmacht nicht schon aufgrund einer Bedingung oder Befristung ergibt – insbesondere durch Widerruf der Vollmacht durch den Vollmachtgeber. Ein Geschäftspartner, der nicht weiß, dass die Vollmacht erloschen ist, genießt allerdings insoweit Vertrauensschutz, als die Vollmachterteilung entweder öffentlich bekannt gemacht oder ihm durch Vorlage einer Urkunde nachgewiesen und ihm das Ende der Vollmacht nicht angezeigt, eine erteilte Außenvollmacht in gleicher Weise widerrufen oder die Vollmachturkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;">c. Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht</span></p>
<p style="text-align: justify;">Von besonderer Brisanz im Geschäftsleben sind Anscheins- und Duldungsvollmacht: Hier nämlich wird zugunsten des Vertragspartners von einer bestehenden Vollmacht ausgegangen, die tatsächlich gar nicht (mehr) besteht. Anscheins- und Duldungsvollmacht gründen also nicht in einer rechtsgeschäftlichen Erteilung, sondern vielmehr im bloßen Rechtsschein, also der (nach der Rechtsordnung „gerechtfertigten“ und damit schützenswerten) Annahme, eine – tatsächlich nicht existierende – Vollmacht liege vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Um von einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht ausgehen zu können, müssen drei Voraussetzungen gegeben sein:</p>
<ul style="text-align: justify;">
<li>Es muss ein entsprechender „Rechtsschein“ für das Vorliegen der (tatsächlich nicht existenten) Vollmacht objektiv feststellbar sein,</li>
<li>dieser Rechtsschein muss demjenigen, gegen den die Vollmacht wirken soll, zurechenbar sein,</li>
<li>und derjenige, der sich auf die Anscheins- oder Duldungsvollmacht berufen will, muss auch schutzwürdig sein.</li>
</ul>
<p style="text-align: justify;">Der „objektive Rechtsschein“ ergibt sich daraus, dass der (angebliche) Vertreter wiederholt für den Vertretenen tätig wird.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td colspan="2" valign="top" width="560"><strong>Praxistipp</strong>: Zurechenbarkeit des Rechtsscheins</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="280">Anscheinsvollmacht</td>
<td valign="top" width="280">Duldungsvollmacht</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="280">Der Vertretene <span style="text-decoration: underline;">kennt</span> die Vertretung <span style="text-decoration: underline;">nicht</span>, hätte sie aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt <span style="text-decoration: underline;">erkennen müssen</span>.</td>
<td valign="top" width="280">Der Vertretene <span style="text-decoration: underline;">kennt</span> die Vertretung und <span style="text-decoration: underline;">schreitet nicht ein</span>, obwohl ihm dies möglich wäre.</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"> <strong>2. Minimierung der Haftung im Außenverhältnis</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Der Geschäftsalltag bringt es immer wieder mit sich, dass ein bestimmter Mitarbeiter, der beispielsweise eine Bestellung von Büromaterialien aufgeben will, eine rechtlich verbindliche Erklärung für das Unternehmen abgeben muss. Es würde ein Unternehmen in der Praxis „lahmlegen“, müssten der Geschäftsführer höchstpersönlich oder die mit Gesamtprokura ausgestatteten Prokuristen jede rechtlich verbindliche Erklärung höchstpersönlich vornehmen, selbst dann, wenn es nur um „Kleinigkeiten“ geht. Es empfiehlt sich daher eine Regelung, wonach auch Mitarbeiter „im Auftrag“ (i.A.) unterzeichnen dürfen, es dann aber einer weiteren (im Innenverhältnis sozusagen „bestätigend“ wirkenden) Unterschrift bedarf.</p>
<table border="1" cellspacing="0" cellpadding="0">
<tbody>
<tr>
<td valign="top" width="560">Praxistipp: Regelung zur Unterschrift „i.A.“</td>
</tr>
<tr>
<td valign="top" width="560">„Unterschriften, die im Auftrag der Geschäftsleitung oder einer zur Auftragserteilung befugten Person erfolgen und durch den Zusatz  „i.A.“ gekenzeichnet sind, dürfen nur in Verbindung mit der Unterschrift eines Geschäftsführers, eines Prokuristen oder eines Handlungsbevollmächtigten geleistet werden. Eine „i.A.“-Unterschrift ohne weitere Unterschrift eines Geschäftsführers, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten ist ebenso unzulässig wie die Unterzeichnung eines rechtsverbindlichen Dokuments mit zwei „i.A.“-Unterschriften. Die ranghöhere Unterschrift ist links, die rangniedrigere rechts anzubringen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für E-Mails.“</td>
</tr>
</tbody>
</table>
<p style="text-align: justify;">Sinnvoll kann es außerdem sein, die Personen, die zusammen unterschreiben sollen, in bestimmten zeitlichen Abständen zu ändern. Außerdem sollte in Situationen, wo – wenn auch nur „latent“ und theoretisch – die Gefahr eines „kollusiven Zusammenwirkens“ von Zeichnungsberechtigtem und Vertragspartner zu Lasten des durch die Unterschrift Verpflichteten bestehen könnte, eine zusätzliche Absicherung geschaffen werden, etwa durch eine Unterzeichnung des betreffenden Dokuments durch den Geschäftsführer persönlich (4-Augen-Prinzip).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen ist es wichtig, dass die Zeichnungsberechtigten – auch durch entsprechende Schulungen – den Umfang (und vor allem auch die Grenzen!) ihrer Zeichnungsberechtigung kennen, sodass zumindest die Gefahr einer unbewussten, also nicht vorsätzlichen Überschreitung der tatsächlich bestehenden Kompetenzen minimiert werden kann.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>3. Haftung bei missbräuchlicher Vollmachtverwendung</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Wer für das Unternehmen auftritt, schließt grundsätzlich auch im Namen des Unternehmens Verträge ab.</p>
<p style="text-align: justify;">Da eine Prokura Dritten gegenüber nicht beschränkbar ist, wird der vertretene Kaufmann auch bei Missbrauch der Prokura im Außenverhältnis verpflichtet, soweit der Geschäftspartner schutzwürdig ist, also insbesondere kein“ kollusives Zusammenwirken“ mit dem Prokuristen vorliegt oder der Geschäftspartner das missbräuchliche Verhalten des Vertreters kennt</p>
<p style="text-align: justify;">Bei der Handlungsvollmacht ist das Schutzniveau des Geschäftspartners etwas geringer als bei der Prokura: er muss Beschränkungen der Vollmacht nicht nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er diese kannte, sondern auch dann, wenn er sie grob fahrlässig nicht kannte (Bei der Prokura ist umstritten, ob grob fahrlässige Unkenntnis schadet.).</p>
<p style="text-align: justify;">Im Übrigen ergeben sich die Rechtsfolgen bei einem Handeln ohne Vertretungsmacht aus den entsprechenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort bestimmt § 177: „Schließ jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertreter von dessen Genehmigung ab.“ Das Geschäft ist also zunächst „schwebend unwirksam“, der vertretene Kaufmann kann es im Nachhinein noch genehmigen. Bis zur Genehmigung kann der Vertragspartner das Geschäft frei widerrufen, und zwar sowohl gegenüber dem Vertretenen als auch gegenüber dem Vertreter. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, haftet der vollmachtlose Vertreter gegenüber dem anderen Teil, der am Vertrag festhalten möchte, selbst, und zwar nach dessen Wahl entweder auf Vertragserfüllung oder auf Schadensersatz.</p>
<p style="text-align: justify;">Unternehmensintern macht sich ein Vertreter, der seine Befugnisse bewusst überschreitet oder missbraucht, selbstverständlich schadensersatzpflichtig. Außerdem kommen arbeitsrechtliche Konsequenzen, insbesondere eine Abmahnung und – im Wiederholungsfall oder bei besoners krassen Verstößen – auch eine Kündigung in Betracht.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Einstellung der Leistungen durch Berufsunfähigkeitsversicherung im Nachprüfungsverfahren</title>
		<link>http://www.edk.de/2012/04/einstellung-der-leistungen-durch-berufsunfahigkeitsversicherung-im-nachprufungsverfahren/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=einstellung-der-leistungen-durch-berufsunfahigkeitsversicherung-im-nachprufungsverfahren</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Apr 2012 15:39:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Roesner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.edk.de/?p=1385</guid>
		<description><![CDATA[Wenn Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer anerkannt werden, führt dies nicht etwa automatisch dazu, dass bis zum Ablauf der Versicherungsdauer in jedem Falle die geschuldeten Leistungen seitens des Versicherers erbracht werden müssen. Der Versicherung steht vielmehr nach den Versicherungsbedingungen das Recht zu, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Vereinbart ist dabei [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wenn Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung durch den Versicherer anerkannt werden, führt dies nicht etwa automatisch dazu, dass bis zum Ablauf der Versicherungsdauer in jedem Falle die geschuldeten Leistungen seitens des Versicherers erbracht werden müssen.</p>
<p>Der Versicherung steht vielmehr nach den Versicherungsbedingungen das Recht zu, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit und ihren Grad nachzuprüfen. Vereinbart ist dabei oftmals – abhängig vom „Kleingedruckten“ im Vertrag &#8211; auch, dass überprüft werden kann, ob die versicherte Person eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann.</p>
<p>Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person ist im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens zur Mitwirkung verpflichtet. Sie hat sich gegebenenfalls auch ärztlich untersuchen zu lassen.</p>
<p>Gegenüber einem Mandanten unserer Kanzlei war im Jahr 2001 Berufsunfähigkeit anerkannt worden. Unser Mandant konnte als Bäcker dieser beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Er absolvierte danach zwei Ausbildungen, die er jedoch beide nicht mit Erfolg abschließen konnte. Schließlich begann er in dem letzten Ausbildungsbetrieb, in dem er als Fliesenleger ausgebildet worden war, ohne hier den Abschluss zu erreichen, eine Tätigkeit als Fliesenleger-Helfer. Die Versicherung nahm dies zum Anlass, die Leistungen im Nachprüfungsverfahren einzustellen.</p>
<p>Aufgrund unseres Tätigwerdens hat die Versicherung diese Einstellungsmitteilung dann recht bald wieder zurück genommen und erbringt weiter Leistungen.</p>
<p>Eine Berechtigung zu einer Einstellung der Leistungen bestand tatsächlich nicht. Die Tätigkeit als bloßer Helfer entsprach in verschiedener Hinsicht nicht der bisherigen Lebensstellung des Betroffenen.</p>
<p>Gerade im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens sollte möglichst zeitnah anwaltlicher Rat gesucht werden. Es lauern hier viele Fallstricke, die man ohne Hinzuziehung einen Spezialisten oftmals nicht wird wahrnehmen können.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Anspruch des Versicherungsvermittlers aus einer Vergütungsvereinbarung</title>
		<link>http://www.edk.de/2012/04/kein-anspruch-des-versicherungsvermittlers-aus-einer-vergutungsvereinbarung/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=kein-anspruch-des-versicherungsvermittlers-aus-einer-vergutungsvereinbarung</link>
		<comments>http://www.edk.de/2012/04/kein-anspruch-des-versicherungsvermittlers-aus-einer-vergutungsvereinbarung/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 11 Apr 2012 13:32:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Roesner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.edk.de/?p=1379</guid>
		<description><![CDATA[Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 09. März 2012 ein Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 26. Mai 2011 bestätigt, wonach einer Versicherungsvermittlerin für die Vermittlung einer Lebensversicherung aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung kein Anspruch gegenüber der von uns vertretenen Beklagten zustand. Die Versicherungsnehmerin hatte den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag vorzeitig gekündigt. Die Klägerin verlangte ungeachtet dessen das vereinbarte volle Honorar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Mannheim hat mit Urteil vom 09. März 2012 ein Urteil des Amtsgerichts Weinheim vom 26. Mai 2011 bestätigt, wonach einer Versicherungsvermittlerin für die Vermittlung einer Lebensversicherung aus einer gleichzeitig abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung kein Anspruch gegenüber der von uns vertretenen Beklagten zustand.</p>
<p>Die Versicherungsnehmerin hatte den abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag vorzeitig gekündigt. Die Klägerin verlangte ungeachtet dessen das vereinbarte volle Honorar für ihre Tätigkeit. Sie argumentierte, die zwischen den Parteien geschlossene Vergütungsvereinbarung sei wirksam und die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Schicksals des Versicherungsvertrages selbst in voller Höhe geschuldet. Es sei eine sogenannte Nettopolice vermittelt worden. In derartigen Konstellationen könne wirksam eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.</p>
<p>Die Beklagte hat verschiedene Einwendungen insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit der Vergütungsvereinbarung erhoben und vorsorglich die von ihr abgegebenen Erklärungen durch unsere Kanzlei widerrufen.</p>
<p>Sowohl das Amtsgericht Weinheim als auch das Landgericht Mannheim sind zu dem Ergebnis gekommen, dass der mehr als dreizehn Monate nach Abgabe der Erklärungen erfolgte Widerruf rechtzeitig erfolgt ist mit der Folge, dass die Beklagte an ihre Erklärungen aus der Vergütungsvereinbarung nicht mehr gebunden war. Es ermangelte nach Auffassung der Gerichte bereits an einer ordnungsgemäßen Belehrung der Beklagten über ihr Widerrufsrecht, so dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatte.</p>
<p>Die von uns vertretene Beklagte ist danach schon insoweit noch einmal mit einem „blauen Auge“ davon gekommen. Auf die weiter im Raum stehende Frage, ob die erfolgte Beratung im Rahmen des Abschlusses der Lebensversicherung überhaupt ordnungsgemäß gewesen ist mit der Folge des Erwachsens eines Anspruchs des Vermittlers insoweit kam es danach nicht mehr an.</p>
<p>Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Verfügungsvereinbarungen im Rahmen der Vermittlung von Versicherungsverträgen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich wirksam getroffen werden können. Voraussetzung für einen möglichen Anspruch des Vermittlers insoweit ist indes, dass zum einen kein wirksamer Widerruf der abgegebenen Erklärungen durch den Versicherungsnehmer erfolgt und zum anderen auch eine ordnungsgemäße Beratung erfolgt ist. Letzteres wird im Ergebnis nur ein insoweit spezialisierter Rechtsanwalt beurteilen können.</p>
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		<title>EDK jetzt auch bei XING!</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Apr 2012 09:23:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>EDK</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Liebe Besucher unserer Homepage, Sie finden unser Kanzleiprofil jetzt auch bei XING Wir freuen uns auf Ihren Besuch!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Besucher unserer Homepage,</p>
<p>Sie finden unser Kanzleiprofil jetzt auch bei XING</p>
<p><a href="https://www.xing.com/companies/rechtsanw%2525C3%252584lteedkeckert%2525E2%252588%252599klette%2526kollegen" target="_blank"><img title="Rechtsanwälte EDK Eckert ∙ Klette &amp; Kollegen" src="http://www.xing.com/img/xing/xe/corporate_pages/cp_button.png" alt="Rechtsanwälte EDK Eckert ∙ Klette &amp; Kollegen" width="98" height="23" border="0" /></a></p>
<p>Wir freuen uns auf Ihren Besuch!</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Lieferung an Kanzleianschrift: Im Zweifel Kauf als Gewerbetreibender?</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Apr 2012 20:13:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Haas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[„Ich bin selbständig als Steuerberater tätig und bestelle immer wieder Ersatzteile für meinen Oldie über das Internet, die ich mir dann an meine berufliche Anschrift liefern lasse, weil ich dort am ehesten zu erreichen bin. Vor kurzem gab es Probleme mit einem e-bay-Händler, der beim Angebot für neuverchromte Stoßstangen die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Da die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><em>„Ich bin selbständig als Steuerberater tätig und bestelle immer wieder Ersatzteile für meinen Oldie über das Internet, die ich mir dann an meine berufliche Anschrift liefern lasse, weil ich dort am ehesten zu erreichen bin.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Vor kurzem gab es Probleme mit einem e-bay-Händler, der beim Angebot für neuverchromte Stoßstangen die Gewährleistung ausgeschlossen hatte. Da die gelieferten Stoßstangenecken verbeult und der Chromauftrag viel zu dünn war, wollte ich die Teile zurückgeben. Ds hat der Verkäufer aber verweigert und argumentiert, ich sei als gewerblicher Kunde anzusehen und kein Verbraucher mehr, weshalb sein Gewährleistungsausschluss wirksam sei.</em></p>
<p style="text-align: justify;"><em>Hat man als Kunde wirklich weniger Rechte, wenn die Lieferung in den Betrieb erfolgt?“</em></p>
<p style="text-align: justify;"><strong>Der Oldtimeranwalt antwortet:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Hier gibt es zunächst die typische Juristenantwort: Es kommt darauf an!</p>
<p style="text-align: justify;">Im Einzelnen:</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich haben Verbraucher mehr und bessere Rechte als gewerbliche Kunden. So kann ein (Internet-)Händler die Gewährleistung für gebrauchte Teile zwar gegenüber einem gewerblichen Kunden ausschließen, gegenüber Verbrauchern ist ein solcher Gewährleistungsausschluss aber unwirksam, die Gewährleistungsansprüche bleiben also bei Verbrauchern bestehen.</p>
<p style="text-align: justify;">Freiberufler wie Steuerberater, Ärzte, Anwälte, Architekten, etc. werden teilweise den gewerblichen Kunden gleichgestellt, allerdings nur dann, wenn eine Bestellung für die berufliche Tätigkeit aufgeben wurde.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesgerichtshof hat vor kurzem einen interessanten Fall entschieden, der zwar eine Haushaltslampe und keine Oldtimerteile betraf. Trotzdem ist die Entscheidung auch für Oldtimerbesitzer bedeutsam:</p>
<p style="text-align: justify;">Soweit ein Kauf nicht objektiv eindeutig und zweifelsfrei der unternehmerischen/freiberuflichen Tätigkeit zuzurechnen ist, gilt Verbraucherrecht und damit auch das Recht, Mängelgewährleistungsansprüche geltend zu machen oder, bei dem sogenannten Fernabsatz über das Internet, auch Widerrufsrechte auszuüben.</p>
<p style="text-align: justify;">Ist zum Beispiel bei einer Lieferung ins Büro oder in den Betrieb nicht ganz klar, ob der Kauf zu beruflichen oder zu privaten Zwecken erfolgt, muss der Verkäufer im Zweifel die Unternehmereigenschaft des Käufers beweisen. Der Käufer muss sich also nicht eindeutig als Verbraucher zu erkennen geben. Auch die Betriebsanschrift als Rechnungs- oder Lieferadresse hilft dem Verkäufer hier nicht weiter, sie ist kein endgültiger Anhaltspunkt für eine gewerbliche Bestellung.</p>
<p style="text-align: justify;">Wird der Oldtimer lediglich privat genutzt und betrieben, lässt sich einfach beweisen, dass auch die Bestellung privat erfolgte. Besser ist es für den Käufer aber immer, bei der Bestellung darauf hinzuweisen, dass es sich um einen Privatkauf (Verbrauchergeschäft) handelt und im Zweifel sollte als Rechnungsanschrift immer die Privatanschrift angegebenen werden, bei Freiberuflern ohne Berufsbezeichnung!</p>
<p style="text-align: justify;">Umgekehrt: Händler, die nur an gewerbliche Abnehmer verkaufen möchten, sind gut beraten, dies vor Abschluss des Vertrages zu klären.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Benutzung von Fußgängerüberwegen durch Radfahrer</title>
		<link>http://www.edk.de/2012/04/benutzung-von-fusgangeruberwegen-durch-radfahrer/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=benutzung-von-fusgangeruberwegen-durch-radfahrer</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Apr 2012 13:42:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Roesner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.edk.de/?p=1363</guid>
		<description><![CDATA[Vielfach ist zu beobachten, dass Fußgängerüberwege von Radfahrern in einer so nicht vorgesehenen Art und Weise benutzt werden. Häufig sind es gar Eltern, die mit kleinen Kindern gemeinsam als Radfahrer fahrenderweise Fußgängerüberwege überqueren. Ganz offensichtlich ist hier die Rechtslage nicht bekannt. Vorrang an Fußgängerüberwegen haben nach § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Fußgänger. Es ist [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Vielfach ist zu beobachten, dass Fußgängerüberwege von Radfahrern in einer so nicht vorgesehenen Art und Weise benutzt werden. Häufig sind es gar Eltern, die mit kleinen Kindern gemeinsam als Radfahrer fahrenderweise Fußgängerüberwege überqueren.</p>
<p style="text-align: justify;">Ganz offensichtlich ist hier die Rechtslage nicht bekannt.</p>
<p style="text-align: justify;">Vorrang an Fußgängerüberwegen haben nach § 26 der Straßenverkehrsordnung (StVO) nur Fußgänger.</p>
<p style="text-align: justify;">Es ist in der Rechtsprechung schon umstritten, ob derjenige, der mit einem Fuß auf dem Pedal rollend oder wie ein Rollerfahrer einen Fußgängerüberweg überquert, ebenfalls bevorrechtigt ist oder nicht. Dies wird unterschiedlich gesehen, mehrheitlich jedoch abgelehnt.</p>
<p style="text-align: justify;">Einigkeit besteht indes insoweit, als dass derjenige, der einen Überweg als normaler Radfahrer benutzt, nicht bevorrechtigt ist. Kommt es im Zusammenhang mit einer derartigen Überquerung zu einem Unfallereignis, so führt dies regelmäßig zu einer erheblichen Mithaftung des Fahrradfahrers bzw., sollte dieser überraschend und nicht vorhersehbar auf den Fußgängerüberweg eingefahren sei, sogar zu dessen alleiniger Haftung.</p>
<p style="text-align: justify;">Zuletzt hat das Landgericht Frankenthal mit Urteil vom 24. November 2010 nochmals festgehalten, dass ein Radfahrer, der ohne abzusteigen fahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich des § 26 StVO nicht umfasst wird. Der dortige Geschädigte blieb auf der Hälfte seines Schadens sitzen.</p>
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		<title>Schadenersatz aufgrund eines Fouls beim Fußballspielen</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Mar 2012 11:01:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Oliver Roesner</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Für einen unserer Mandanten haben wir beim Landgericht Heidelberg Anfang des Jahres ein Urteil erstritten, wonach der dortige Beklagte aufgrund eines groben Fouls anlässlich eines Fußballspieles in der Landesliga Schadenersatz zu leisten hat. Ausgeurteilt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00, daneben Ansprüche auf Verdienstausfall sowie weitere Schadenspositionen in Höhe von knapp € 14.000,00 sowie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Für einen unserer Mandanten haben wir beim Landgericht Heidelberg Anfang des Jahres ein Urteil erstritten, wonach der dortige Beklagte aufgrund eines groben Fouls anlässlich eines Fußballspieles in der Landesliga Schadenersatz zu leisten hat. Ausgeurteilt wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von € 10.000,00, daneben Ansprüche auf Verdienstausfall sowie weitere Schadenspositionen in Höhe von knapp € 14.000,00 sowie die Feststellung der Einstandspflicht auch für etwaige weitere zukünftige Schäden.</p>
<p>Zugrunde lag ein grobes Foulspiel. Es konnte vorliegend durch den Kläger der erforderliche Beweis für einen deutlichen Regelverstoß, das heißt für eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Regelwidrigkeit bzw. ein Überschreiten der Grenzen zwischen noch gerechtfertigter Härte und einem unfairen Regelverstoß, geführt werden. Dem Beklagten war vorzuwerfen, dem Kläger mit zumindest einem gestreckten Bein entgegengesprungen zu sein. Dies hatte unter anderem eine Unterschenkelfraktur linksseitig mit drohendem Kompartmentsyndrom und eine langwierige anschließende Behandlung des Klägers zur Folge.</p>
<p>Das Urteil des Landgerichts Heidelberg ist nunmehr in Rechtskraft erwachsen. Dem Beklagten ist mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Karlsruhe vom 21. März 2012 die beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm ins Auge gefasste Berufung nicht zuerkannt worden.</p>
<p>Festzuhalten bleibt, dass selbstverständlich beim Sport auch mit Verletzungen und Fouls zu rechnen ist. Werden indes die Grenzen sportlicher Härte dergestalt überschritten, dass massive Schäden des Gegners zumindest billigend in Kauf genommen werden, ist dies nicht mehr hinnehmbar.</p>
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		<title>E-Mail und Internetnutzung als Kündigungsgrund</title>
		<link>http://www.edk.de/2012/03/e-mail-und-internetnutzung-als-kundigungsgrund/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=e-mail-und-internetnutzung-als-kundigungsgrund</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Mar 2012 07:33:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Michael Eckert</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.edk.de/?p=1352</guid>
		<description><![CDATA[Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2011, 18 LP 15/10 Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob und wenn ja in welchen Fällen eine private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen kann. Grundsätzlich gilt: Zunächst muss der Arbeitgeber klare Vorgaben machen, also die Internetnutzung so regeln, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2011, 18 LP 15/10</strong></p>
<p>Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob und wenn ja in welchen Fällen eine private Nutzung von E-Mail und Internet am Arbeitsplatz eine arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen kann.</p>
<p>Grundsätzlich gilt: Zunächst muss der Arbeitgeber klare Vorgaben machen, also die Internetnutzung so regeln, dass klar ist, was erlaubt und was verboten ist. Sodann muss er bei festgestellten Verstößen grundsätzlich diese abmahnen. Erst in einem dritten Schritt kann dann gegebenenfalls eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen werden.</p>
<p>Diesem Grundsatz ist auch das Oberverwaltungsgericht in Niedersachsen mit der aktuellen Entscheidung gefolgt. Zugrunde lag der Fall eines Hausmeisters, der zur Hälfte für seine Personalratstätigkeit freigestellt worden war. In seiner Hausmeisterloge befand sich ein Computer, auf dem er in erheblichem Maße privat gesurft hatte. Dies war dann der Grund für eine vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose außerordentliche Kündigung. In einem Zeitraum von sieben Wochen hatte der Arbeitnehmer an 12 Tagen im Durchschnitt eine Stunde täglich privat gesurft, was kein Grund war für eine sofort ausgesprochene außerordentliche Kündigung.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Praxistipp</span>: Urteile von Arbeitsgerichten oder &#8211; bei Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes (wie im entschiedenen Fall) &#8211; von Verwaltungsgerichten zum Internetsurfen stellen oft Einzelfallentscheidungen dar.</p>
<p>Bei Beachtung der oben genannten drei Regeln ist zumindest eine ordentliche Kündigung begründbar.</p>
<p>Nur ausnahmsweise ist auch eine außerordentliche fristlose Kündigung ohne Abmahnung denkbar. Dann muss der Arbeitgeber aber den Sachverhalt zweifelsfrei beweisen können und es muss sich um einen besonderen Fall einer exzessiven privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit handeln. Hier einige Hinweise, auf die der Arbeitgeber immer achten sollte:<strong></strong></p>
<p>Klare arbeitgeberseitige Weisung: Der Arbeitgeber darf nicht eine mehr oder weniger ausgeprägte private Internetnutzung über lange Zeit dulden und dann (plötzlich) Kündigungen aussprechen. Zulässig ist generell eine einseitige Arbeitgeberweisung, die die private Nutzung entweder ganz verbietet oder beispielsweise auf die Pausenzeiten beschränkt. Die Anweisung sollte schriftlich erfolgen und jeder Mitarbeiter sollte in einer Liste oder auf einer Kopie durch Unterschrift zeigen, dass er Kenntnis hiervon genommen hat.</p>
<p>Die Erlaubnis, in den Pausen zu surfen, ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Pausen zeitlich feststehen und nicht vom Arbeitnehmer individuell genommen werden können, da andernfalls eine wirksame Kontrolle praktisch nicht möglich ist.</p>
<p>Zugleich mit dem Verbot der privaten Internetnutzung (oder einer teilweisen Erlaubnis), am besten jedoch bereits im Arbeitsvertrag sollte der Arbeitgeber sich von seinen Mitarbeitern eine gesonderte schriftliche Erklärung unterzeichnen lassen, wonach diese sich mit einer Kontrolle ihrer E-Mails und ihres Internetsurfverhaltens einverstanden erklären. Andernfalls kann eine spätere Überwachung problematisch werden.</p>
<p>In jedem Fall verbieten sollte der Arbeitgeber vorsichtshalber ausdrücklich auch die Nutzung strafrechtlich relevanter Seiten, pornografischer Seiten etc. Ein solches Verbot hat aber nur Appellcharakter: Wer – auch ohne dass es ausdrücklich verboten ist – von seinem Arbeitsplatz aus beispielsweise kinderpornografische oder gewaltverherrlichende Seiten aufruft, muss ohnehin mit einer fristlosen außerordentlichen Kündigung rechnen, insbesondere, wenn der Arbeitgeber beweisen kann, dass dies während der Arbeitszeit geschehen ist. In diesen Fällen haben auch die Arbeitsrichter ein anderes Spaßverständnis als die gekündigten Mitarbeiter.</p>
<p>Bei Verstößen sollte der Arbeitgeber nicht zu lange ein Auge zudrücken: Zum einen erweckt dies den Endruck, ein bestimmtes Verhalten werde geduldet, zum anderen fehlt es dann bei späteren Verstößen an den notwendigen Voraussetzungen für den Ausspruch einer Kündigung.</p>
<p>Soll eine Kündigung aus dem genannten Grund ausgesprochen werden, muss der Arbeitgeber beweisen, dass der betroffene Arbeitnehmer selbst am PC saß (und nicht vielleicht ein Kollege, der auch Zugang dazu hatte), der Verstoß während der Arbeitszeit geschah, welchen zeitlichen Umfang die private Internetnutzung hatte (ein kurzer Blick auf wetter.de ist in der Regel kein wesentlicher Verstoß) und gegebenenfalls welchen Inhalt die aufgerufenen Seiten hatten.</p>
<p>Neben einer Abmahnung und einer Kündigung kann der Arbeitgeber aber auch die Entgeltzahlung für die Zeiten des privaten Internetsurfens verweigern und das Gehalt kürzen: Wer privat im Internet surft, hat für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezahlung.</p>
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		</item>
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		<title>Vortrag zum Oldtimerrecht auf der Retro Classics</title>
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		<pubDate>Mon, 19 Mar 2012 09:15:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Thomas Haas</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.edk.de/?p=1343</guid>
		<description><![CDATA[Oldtimeranwalt Michael Eckert wird im Rahmen der diesjährigen Retro Classics wieder einen Vortrag über &#8220;Aktuelles Oldtimerrecht&#8221; halten &#8211; Freitag und Samstag jeweils um 14.00 Uhr auf der großen Bühne in Halle 1. Wir laden herzlich ein!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Oldtimeranwalt Michael Eckert wird im Rahmen der diesjährigen Retro Classics wieder einen Vortrag über &#8220;Aktuelles Oldtimerrecht&#8221; halten &#8211; <strong>Freitag und Samstag jeweils um 14.00 Uhr auf der großen Bühne in Halle 1</strong>.</p>
<p>Wir laden herzlich ein!</p>
<p><a href="http://www.messe-stuttgart.de/retro" target="_blank"><img title="RETRO CLASSICS" src="https://ssl.exposervices.de/banner_creator/download/fertig/4e13ik2j1b139sjgelp6f0rb1570159146.gif" alt="RETRO CLASSICS" border="0" /></a></p>
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